Statuten

An der Mitgliederversammlung vom 3. März 1998 genehmigt und in Kraft gesetzt

Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen SVP Bürglen besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Bürglen ist Mitglied der SVP des Bezirkes Weinfelden.

Art. 2
Die SVP Bürglen vereinigt bürgerlich gesinnte Frauen und Männer aller Bevölkerungs­schichten. Sie erstrebt die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes, leistungsfähiger Gewerbebetriebe und vertritt mittelständische Interessen.

Art. 3
Die Tätigkeit der SVP Bürglen umfasst
– Die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen insbesondere durch Portierung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten
– Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen und Wahlen
– Veranstaltungen zur Information der Mitglieder
– Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern
– Werbung neuer Mitglieder und Verbreitung des Gedankengutes der Partei.

Mitgliedschaft

Art. 4
Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen, Männern und Jugendlichen offen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung anerkennt der Bewerber die Statuten.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– schriftliche Austrittserklärung oder Tod des Mitglieds
– Nicht-Bezahlung des Mitgliederbeitrages
– Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Betroffene hat das Recht, sich an der Versammlung zu rechtfertigen.

Art. 6
Die Mitglieder der SVP Bürglen sind Einzelmitglieder der SVP Bezirk Weinfelden. Die Mitglieder der Jungen SVP können sich aktiv an den Geschäften der SVP Bürglen beteiligen.

Organe

Art. 7
Die Organe der SVP Bürglen sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

Mitgliederversammlung

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SVP Bürglen. Sie wird jährlich mindestens einmal bis Ende April zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf angesetzt, durch Vorstandsbeschluss, oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder in einer schriftlichen Eingabe verlangen.

Art. 9
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
– Wahl der Delegierten in die Bezirks- und Kantonalpartei
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Prä­sidenten und
der Mitglieder der Kontroll­stelle
– Änderung der Statuten
– Behandlung der durch den Vorstand unterbrei­teten Geschäfte
– Stellungnahme zu öffentlichen Fragen, soweit nicht überge-
ordnete Organe zuständig sind
– Genehmigung des Jahresprogramms und die Fest­setzung
der Mitgliederbeiträge
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Antragstellung über die Wahl des Vorstandsmitgliedes in
die Bezirkspartei
– Betreiben von Wahlpropaganda
– Ausschluss von Mitgliedern
– Auflösen des Vereins

Art. 10
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder ge­heime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit von Sachgeschäften entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Bei Wahlen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen.

Art. 11
Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederver­sammlung kann jederzeit den Vorstand oder ein­zelne Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen.

Der Vorstand

Art. 12
Der Vorstand umfasst mindestens 5 Mitglieder und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und Beisitzern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 13
Im Vorstand sollen die verschiedenen Berufs­gruppen, sowie Männer und Frauen und die Ortsteile angemessen vertreten sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und fällt mit der Wahl des Bezirksvorstandes zusammen.

Das Vorstands­mitglied in der Bezirkspartei und die Mandatsträger sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Art. 14
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
– Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
– Führung der laufenden Geschäfte
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Vertretung der Partei nach aussen
– Mitgliederwerbung
– Vorbereitung und Antragstellung zu Tätigkei­ten nach Art. 3
– Aufnahme von Mitgliedern

Art. 15
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Ge­schäfte erfordern, auf Anordnung des Präsi­den­ten oder auf Begehren der Mehrheit der Vor­standsmitglieder.

Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn minde­stens drei der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident mit Stichentscheid.

Präsident

Art. 17
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlun­gen und die Vorstandssitzungen. Rechtsverbind­liche Unterschrift für die Partei führen je zu zweien der Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder dem Kassier.

Sekretär

Art. 18
Der Sekretär führt die Protokolle der Verhand­lungen des Vorstandes und der Mitgliederver­sammlung und erledigt den Schriftverkehr.

Kassier

Art. 19
Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Nach Genehmigung durch den Vorstand und Prüfung durch die Kontrollstelle legt er die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

Kontrollstelle

Art. 20
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitglie­dern. Sie prüft die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

Mittelbeschaffung

Art. 21
Rechnungsjahr Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel durch die Erhebung eines Mitgliederbeitrages und durch freiwillige Beiträge und Zuwendungen. Das Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr.

Haftung

Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen.

Statutenrevision

Art. 23
Diese Statuten können jederzeit durch die Mitglieder-
versammlung mit einer Zweidrittelsmehr­heit der anwesenden Mitglieder abgeändert wer­den.

Auflösung

Art. 24
Unter der Voraussetzung, dass nicht mindestens 10 Mitglieder die Partei weiterführen wollen, kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrit­telsmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auf­lösung der SVP Bürglen beschliessen. Bei Auflösung der Partei ist ihr Vermögen der Bezirkspartei zur Verwaltung zu übergeben, die es einer neuen Ortspartei mit gleichem Ziel und Zweck auszuhändigen hat.

Vorstehende Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung 3. März 1998 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Bürglen, 3. März 1998

Der Präsident: Jean Baumann

Der Sekretär: Kilian Moser