Statuten

An der Jahresversammlung vom 09. Mai 2023 genehmigt und in Kraft gesetzt

Der einfachen Lesbarkeit halber wurde der Text in der männlichen Schreibweise abgefasst. Angesprochen sind selbstverständlich Frauen wie Männer.

1. Name und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei“ (SVP) Bürglen TG besteht eine selbständige politische Partei, in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bürglen. Die SVP Bürglen ist eine Ortspartei der SVP des Bezirkes Weinfelden und als solches Mitglied derselben.

1.2 Zweck

Die SVP Bürglen bezweckt, mit gebotener Rücksicht auf andere Volksteile, die Wahrung und Förderung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des Handwerks, des Gewerbes, der Landwirtschaft und des Mittelstandes. Sie setzt sich für eine gesunde Wirtschaftspolitik und die Erhaltung möglichst zahlreicher selbständiger Existenzen in Handwerk, Gewerbe, Landwirtschaft, Handel und anderen Berufen ein.

Sie bekennt sich zum Programm der kantonalen und nationalen SVP.

Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Die Vertretung einer abweichenden persönlichen Meinung bleibt gewährleistet. Die Mitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

1.3 Tätigkeit

Die SVP Bürglen kann sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde beteiligen, insbesondere durch:

  • Die Beteiligung an Gemeindewahlen
  • die Stellungnahme zu Abstimmungen
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Meinungsbildung der Mitglieder und Interessierten
  • die Werbung neuer Mitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der SVP
  • die Kontaktpflege unter den Mitgliedern

Die SVP Bürglen ist Mitglied der SVP Bezirkspartei Weinfelden und unterstützt die Interessen der Kantonalpartei und der gesamtschweizerischen SVP.

2. Mitgliedschaft

2.1 Voraussetzungen

Der Beitritt zur Partei steht allen natürlichen Personen ab 16 Jahren offen, welche den Parteizweck unterstützen. Mit dem Beitritt zur SVP Bürglen akzeptiert der Beitretende die geltenden Statuten des Vereins.

2.2 Beitritt

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

Eine Abweisung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Es müssen keine Gründe angegeben werden. Dem Betroffenen steht das Rekursrecht an die Parteiversammlung zu, wo ihm die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme geboten wird.

2.3 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod
  • Austrittserklärung
  • Ausschluss

Der Austritt ist jederzeit möglich.

Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Mögliche Gründe sind Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele der Partei oder Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags. Ein Ausschluss ist zu begründen. Dem Betroffenen steht das Rekursrecht an die Parteiversammlung zu, wo ihm die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme geboten wird.

3. Organe

3.1 Organe

Die Organe der SVP Bürglen sind:

  • Die Parteiversammlung
  • Der Parteivorstand
  • Die Revisionsstelle

4. Parteiversammlung

4.1 Einberufung

Das oberste Organ der Partei ist die Parteiversammlung. Eine ordentliche Parteiversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Parteiversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Anträge zuhanden der Parteiversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Parteiversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Ausserordentliche Parteiversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 20% aller Parteimitglieder abzuhalten.

4.2 Aufgaben

Die Parteiversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Parteiversammlung
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und zweier Revisoren
  • Wahl der Abgeordneten für die Delegiertenversammlung der Bezirkspartei sowie der kantonalen Partei
  • Beschlussfassung von Stellungsnahmen bei öffentlichen Fragen und zu Abstimmungen der Gemeinde
  • Behandlung der Ablehnungs- oder Ausschlussrekurse
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Partei

4.3 Abstimmungen

Jedes Mitglied hat die gleichen Stimm- und Antragsrechte. Stellvertretungen an der Versammlung sind ausgeschlossen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse und Wahlen werden auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt.

Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.

Der sitzungsführende Präsident stimmt mit und hat den Stichentscheid.

5. Parteivorstand

5.1 Zusammensetzung

Der Parteivorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und bestellt die Funktionen Präsidium, Vizepräsidium, Aktuar und Kassier. Amtsträger können einbezogen werden. Ressort können gebildet werden.

Ein Co-Präsidium ist möglich. Dabei entfällt das Vizepräsidium.

5.2 Wahl, Amtszeit

Der Parteivorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5.3 Kompetenzen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand hat eine eigne Finanzkompetenz von F. 1’000.- pro Geschäft.

5.4 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

6. Revisionsstelle

6.1 Revisoren

Die zwei Revisoren werden für eine Amtsdauer von vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl findet zusammen mit der Wahl des Vorstandes statt.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Parteiversammlung hierüber schriftlich Bericht.

Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

7. Finanzen

7.1 Finanzielle Mittel

Die Partei beschafft sich die erforderlichen Mittel durch Mitgliederbeiträge der Mitglieder, Erträge aus eigenen Veranstaltungen und durch Spenden sowie Zuwendungen aller Art.

7.2 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder der Partei zahlen jährlich einen von der Parteiversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag erlassen.

7.3 Haftung

Für die Schulden der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Statutenänderungen, Auflösung

8.1 Statutenänderungen

Diese Statuten können durch die Parteiversammlung abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

8.2 Auflösung

Die Auflösung der Partei kann von der Parteiversammlung mit einem Mehr von 2/3 beschlossen werden, wenn 50% der Mitglieder an der Parteiversammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann die Partei auch dann mit dem einfachen Mehr aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

8.3 Liquidation

Bei Auflösung der Partei fällt das Vermögen an die Bezirkspartei, die es während fünf Jahren einer allfälligen neuen Ortspartei mit ähnlichem Ziel und Zweck zur Verfügung hält.

Nach Ablauf der fünf Jahre geht das Vermögen in die Bezirkspartei über.

Sollte es zum Auflösungszeitpunkt keine Bezirkspartei geben, tritt an ihre Stelle die Kantonspartei.

 

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 3. März 1998 und treten mit der Genehmigung der Parteiversammlung vom  09. Mai 2023 in Kraft.

Bürglen, 09. Mai 2023

Der Präsident: Urs Tuchschmid

Die Aktuarin: Jasmine Schönholzer